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PARI Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. PARI

Vorbemerkung:

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so werden entgegenstehende, von unseren Verkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Käufers nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung ausführen. Abweichungen von den Regelungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftfromerfordernisses.

 

1. Lieferzeit

(1) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes: Die von PARI GmbH genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ bestätigt worden.

(2) Die Lieferung durch PARI GmbH steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. PARI GmbH wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung ohne Verschulden der PARI GmbH nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. PARI GmbH übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko. PARI GmbH wir ggf. bereits empfangene Gegenleistungen zurückerstatten.

(3) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarter Sicherheiten.

(4) Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines von PARI GmbH zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

 

2. Versand 

(1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz von PARI GmbH auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht PARI GmbH die Wahl des Transportunternehmers sowie der Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit Übergabe an den Frachtführer auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(2) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.

(3) PARI GmbH ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist von PARI GmbH schriftlich übernommen worden.

 

3. Haftung für Mängel

(1) Der Käufer, der nicht Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese Mängel PARI GmbH unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von PARI GmbH nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

(2) Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind von jedem Käufer PARI GmbH gegenüber unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an PARI GmbH kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis von PARI GmbH erfolgen, brauchen von dieser nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

(4) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mangelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neu-

lieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist PARI GmbH eine Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren.

(5) Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:

(a) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von PARI GmbH Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei PARI GmbH nach eigenem Ermessen.

(b) Darüber hinaus hat PARI GmbH das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

(c) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Käufern, die nicht Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, für neue Sachen zwei Jahre, für gebrauchte Sachen ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat nach Ablauf von sechs Monaten seit Auslieferung zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

(7) Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt folgendes:

(a) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel PARI GmbH unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von PARI GmbH nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann von PARI GmbH anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.

(b) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

 

4. Haftung für Pflichtverletzung von PARI GmbH im Übrigen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung von PARI GmbH folgendes:

(1) Der Käufer hat PARI GmbH zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.

(2) Schadenersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch PARI GmbH geltend machen. Der Schadenersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle der Verletzung von wesentlichen, den Vertragszweck gefährdenden Vertragspflichten.

 

5. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

(1) PARI GmbH übernimmt bei beigestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

(2) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten. 

 

6. Zahlungsbedingungen

(1) Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden von PARI GmbH unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. PARI GmbH übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.

(2) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen von PARI GmbH gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, das eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt wird.

(3) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

(4) Sämtliche Forderungen von PARI GmbH gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen PARI GmbH zum Rücktritt berechtigt.

 

7. Eigentumsvorbehalt 

(1) Jede von PARI GmbH gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa  durch Verkauf, Verpfändung, Scherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch den Käufer, der weder Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist keinesfalls gestattet.

(2) Sollte der Käufer eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitige erhaltene oder zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an PARI GmbH ab. Der Käufer ist nicht ermächtigt, diese Forderung einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat der Käufer bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an PARI GmbH zu zahlen bzw. zu leisten. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. PARI GmbH ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

(3) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist PARI GmbH sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber dass es sich bei der gepfändeten Ware von PARI GmbH gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt, von der Pfändung zu unterrichten

(4) Die Geltendmachung der Rechte von PARI GmbH aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von PARI GmbH gegen den Käufer angerechnet.

(5) Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt ergänzend Folgendes:

Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an PARI GmbH ab. Der Käufer ist ermächtigt diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber PARI GmbH nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. PARI GmbH ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an PARI GmbH ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den PARI GmbH dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

 

8. Rücktrittsrecht von PARI GmbH

PARI GmbH ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

(1) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen PARI GmbH und dem Käufer handelt.

(2) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

(3) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt von PARI GmbH stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung.

 

9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand 

(1) Auf die Vertragsbeziehung zwischen PARI GmbH und dem Käufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss von UN Kaufrecht Anwendung. 

(2) Als Erfüllungsort wird der Sitz von PARI GmbH vereinbart.

(3) Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von PARI GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz der PARI GmbH zu erbringen.

 

PARI GmbH · Moosstraße 3 · D-82319 Starnberg
Telefon +49 (0) 8151/279-0 · Fax +49 (0) 8151/279-101 · www.pari.de

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